Satzung - Polysax Verein

Satzung

Satzung zum Verein POLYSAX e.V.


Fassung vom 26. Februar 2009
Änderung vom 02. November 2016

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „POLYSAX e.V.“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung der beruflichen Bildung einschließlich des Ingenieur-, Bachelor- und Masterstudiums der in- und ausländischen Wirtschaft insbesondere im Bereich der Kunststoffe.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausbildung in der Kunststoffverarbeitung zum:
. Maschinen- und Anlagenführer
. Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik
. Mechatroniker für Kunststofftechnik
- Weiterbildung in der Kunststoffverarbeitung durch Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgänge und Schulungskurse
- Erhöhung des Ausbildungsniveaus der Auszubildenden durch überbetriebliche Ausbildung sowie der schulischen und betrieblichen Ausbildung
- Zusammenarbeit mit Schulen durch Bereitstellung und Förderung von Praktika und Einführungslehrgängen in der kunststoffverarbeitenden Industrie
- Ausbildung und Weiterbildung zum Industriemeister
- Durchführung des Studiums zum Ingenieur, Bachelor, Master
- Entwicklung neuer Einsatzgebiete für Kunststoff und bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung durch enge Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft
- Bereitstellung moderner Maschinen, Werkzeuge, Technologien, Rohstoffe und Produkte der Kunststoffverarbeitung als Leih-, Erprobungs- und Musterungsanlagen von Herstellern, Mitgliedsunternehmen oder sonstigen Dritten in einem Technikum
- Einbeziehung der Vereine, Verbände und Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber innerhalb eines Monats die Beschwerde beim Vorstand gegen dessen Entscheidung einlegen. Über die Aufnahme entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bei Ablehnung des Antrages sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,
- durch den Austritt des Mitglieds,
- durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangt.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(8) Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

(10) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.

(11) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Feststellung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans
- Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses mit dem Bericht des Abschlussprüfers
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl des Abschlussprüfers
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus fünf bis acht Personen. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Vorstandmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erweitert oder reduziert werden. Der Beschluss über die Erweiterung oder Reduzierung der Anzahl der Vorstandsmitglieder bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen in der jeweils ersten Vorstandssitzung nach der Vorstandswahl durch Beschluss aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters sowie die gefassten Beschlüsse nebst Abstimmungsergebnis enthalten. Vorstandbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen sind als Anlage zu verwahren.

(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(6) Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die vom Geschäftsführer geleitet wird. Den Geschäftsführer bestellt der Vorstand. Die Weisungen des Vorstandes sind für den Geschäftsführer bindend. Er führt die Geschäfte im Rahmen der ihm laut Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Ihnen sind ausschließlich die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen zu erstatten.

(8) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung informations- und rechenschaftspflichtig.

(9) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Vorlage in Jahreshauptversammlung
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
- Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines sowie zur Erreichung einzelner konkreter Ziele ist der Vorstand berechtigt, Ausschüsse (auch: Beiräte, Arbeitskreise) zu errichten und einzuberufen. In diese können auch Nichtmitglieder berufen werden.

§ 10 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat binnen sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt hierzu für die Dauer von zwei Jahren einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sowie zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer. Der Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss dem Gesetz, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer in der Jahreshauptversammlung zu berichten und eine Stellungnahme zur Entlastung des Vorstandes abzugeben. Die Rechnungsprüfer dürfen sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins überzeugen. Sie dürfen zu diesem Zweck in unregelmäßigen Abständen, ohne vorherige Unterrichtung des Vorstandes, stichpunktartige Prüfungen der Bücher und Vermögensnachweise des Vereins vornehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der beruflichen Bildung.


Errichtung der Satzung am 26. Februar 2009
Die Gründungsmitglieder

 



POLYSAX e.V.

Jetzt mal ganz plastisch.

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